Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 weitreichende Änderungen beschlossen. Unter anderem sollen für den befristeten Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5% gesenkt werden.
Änderungen
In den Systemen wurden deshalb die fehlende Steuersätze
- 16% USt
- 16% VSt
- 5% USt
- 5% VSt
ergänzt. Außerdem wurde eine neue Steuerzuordnung erstellt, mit deren Hilfe die Steuersätze 19% USt / VSt sowie 7% USt / VSt in die neuen Steuersätze geändert werden können.
Wählen Sie deshalb insbesondere bei Rechnungen mit Leistungsdatum zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 die Steuerzuordnung "MwSt-Umstellung 1.7.-31.12.20" aus.
Beachten Sie, dass die Steuerzuordnung keine individuellen Erlös- oder Aufwandskonten berücksichtigt. Eine Änderung an den (individuellen) Konten ist bei Nutzung von DATEV Rechnungswesen auch nicht zwingend erforderlich. Beachten Sie hierzu die Informationen von DATEV.
Auswählen der Steuerzuordnung
Steuerzuordnungen können im Kunden- und Lieferantenstamm, in einem Angebot/ Verkaufsauftrag, in einer Bestellanforderung/ Bestellung, in einer Ausgangsrechnung und einer Eingangsrechnung ausgewählt werden. Die neue Steuerzuordnung heißt "MwSt-Umstellung 1.7-31.12.20". Zu finden ist sie in den einzelnen Vorgängen unter den folgenden Positionen.
- Kunden/Lieferanten > Finanzen > Steuerzuordnung
- Angebot/ Verkaufsauftrag > Steuerzuordnung (unter der Lieferadresse)
- Bestellanforderung/ Bestellung > Lieferung & Rechnungen > Steuerzuordnung
- Ausgangsrechnung/ Eingangsrechnung > Weitere Informationen > Steuerzuordnung
Wurde die Steuerzuordnung vor dem Anlegen eines Auftrags, einer Bestellung oder einer Rechnung in den Stammdaten des Kunden oder Lieferanten gespeichert, wird die Steuerzuordnung in einem Auftrag, einer Bestellung oder einer Rechnung automatisch vom System eingefügt. Für ausländische Kunden vergleichen Sie bitte den letzten Abschnitt Auslandsgeschäfte dieses Artikels.
Wurde die Steuerzuordnung in einem Auftrag oder einer Bestellung über den Partner hinzugefügt oder händisch ausgewählt, wird die Steuerzuordnung an die Rechnungen übergeben. Zu beachten ist, dass die Rechnung dazu aus dem Auftrag oder aus der Bestellung erzeugt werden muss.
Übertragung nach DATEV
Update 19.06.2020: Generell entscheidet DATEV anhand des Leistungsdatums bzw. -wenn dieses nicht vorhanden sein sollte- anhand des Belegdatums, ob die neuen Steuersätze verwendet werden sollen. So können prinzipiell die gleichen Konten und Steuerschlüssel wie zuvor verwendet werden. Bei Geschäftsvorfällen mit Leistungs- bzw. Belegdatum nach 1. Juli 2020 werden dann statt 19% bzw. 7% die neuen Steuersätze 16% und 5% verwendet.
Weitere Hinweise
Abschläge und Anzahlungen
Bei Abschlags-/Anzahlungsabrechnung und anschließender Schlussberechnung, die über den 1. Juli hinaus durchgeführt wird, ist die Anwendung der Steuerzuordnung nicht zu empfehlen. Stattdessen sollte in diesen Fällen Konten und Steuersätze manuell angegeben werden.
Auslandsgeschäfte
Sollten die neuen Steuersätze angegeben bzw. ausgewählt worden sein, greift anschließend eine weitere Änderung der Steuerzuordnung nicht mehr. Stattdessen muss in diesen Fällen zunächst der vorherige Stand zurückgesetzt werden, bevor die Auswahl einer anderen Steuerzuordnung wieder greift. Entfernen Sie hierzu die neue Steuerzuordnung, aktualisieren den Vorgang und wählen dann die entsprechende Steuerzuordnung aus.
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