Üblicherweise werden 14 Tage eingeräumt, um eine Änderung oder Anpassung hinreichend zu prüfen und für das vorgesehene Anwendungsszenario zu testen. Von den 14 Tagen kann vertragsgemäß und in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ansonsten gilt die Änderung oder Anpassung als abgenommen bzw. freigegeben.
Diese sog. konkludente Abnahme / Freigabe tritt auch ein,
- wenn keine Mangelauswirkungen der Kategorie 1 vorliegen,
- wenn die Änderung / Anpassung zu anderen als zu Testzwecken in Gebrauch genommen wird,
- oder mit Bezahlung, außer es wurde berechtigterweise die Abnahme verweigert,
- oder wenn innerhalb des Prüfungszeitraums keine Mängel gerügt werden, die die Abnahme hindern,
- wenn bei Verwendung der vereinbarten Testmittel die Tests durchgeführt werden können, ohne dass Mängel auftreten, die die Abnahme hindern.
Oft werden Mängel der Kategorie 2 und 3 bei fristgerechter Meldung aus Kulanz kostenlos korrigiert oder berücksichtigt. Werden diese geringfügigen Mängel allerdings nicht innerhalb des Prüfungszeitraums gemeldet, ist eine Korrektur oder Anpassung kostenpflichtig.
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